Kurz-Fakten

  • Pseudonymisierung ist in Art. 4 Nr. 5 DSGVO legaldefiniert, Anonymisierung nicht
  • Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen – der häufigste Irrtum in der Praxis
  • Anonymisierung ist irreversibel; ist sie es nicht, war es Pseudonymisierung
  • Art. 32 nennt Pseudonymisierung ausdrücklich als Sicherheitsmaßnahme

Bedeutung in der Praxis

Bei KI-Anwendungen taucht der Unterschied an einer Stelle auf, die leicht übersehen wird: Einbettungen. Ein Vektor wirkt wie eine Zahlenreihe ohne Inhalt, aber aus Einbettungen lässt sich der Ausgangstext in Teilen rekonstruieren. Ein Vektorbestand aus personenbezogenen Dokumenten ist deshalb selbst personenbezogen und braucht denselben Schutz wie das Original.

Wer Namen vor der Übergabe an ein Modell durch Platzhalter ersetzt, betreibt Pseudonymisierung – nützlich, aber keine Befreiung von der Verordnung.

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