Kurz-Fakten
- Geregelt in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
- Betrifft Umfang, Detailtiefe und Speicherdauer gleichermaßen
- Der Grundsatz gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage – auch eine Einwilligung hebt ihn nicht auf
- Technisch umgesetzt heißt er: keine Erhebung auf Vorrat für später denkbare Zwecke
Bedeutung in der Praxis
Datenminimierung ist der Grundsatz mit dem schlechtesten Ruf unter Produktverantwortlichen, weil er Komfortfunktionen kostet. Ein Gesprächsverlauf ist bequem, eine Personalisierung ist bequem, ein Vorschlagssystem aus vergangenen Anfragen ist bequem.
Der Einwand ist berechtigt und die Antwort trotzdem unbequem: Jede dieser Funktionen erzeugt einen Datenbestand, der geschützt, geprüft, auf Anfrage herausgegeben und im Ernstfall verloren werden kann. Wer sie weglässt, tauscht Bequemlichkeit gegen ein Risiko, das gar nicht erst entsteht.