Kurz-Fakten
- Die EU-Schwellenwerte werden regelmäßig neu festgesetzt; § 106 GWB verweist auf die jeweils geltenden Werte
- Geschätzt wird der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer über die Laufzeit, einschließlich Optionen und absehbarer Erweiterungen
- Eine Aufteilung in mehrere Aufträge, um die Schwelle zu unterschreiten, ist unzulässig
- Im Unterschwellenbereich gelten je nach Auftraggeber und Land unterschiedliche Regeln und Wertgrenzen für Direktaufträge; sie werden von den Ländern häufig geändert
- Bei Dauerschuldverhältnissen ohne feste Laufzeit ist ein pauschalierter Zeitraum anzusetzen
Bedeutung in der Praxis
Für einen KI-Zugang ist die Rechnung unauffälliger, als sie aussieht: Ein Monatspreis mal zwölf ergibt noch nicht den Auftragswert. Hinzu kommen Verlängerungsoptionen, absehbare Platzerweiterungen und alles, was als Nebenleistung mitbeauftragt wird. Wer knapp unter einer Grenze landet, sollte die Schätzung schriftlich begründen – nachträglich lässt sich der Gedankengang nicht mehr rekonstruieren.
Praktisch wichtiger als die genaue Zahl ist die Reihenfolge: erst den Auftragswert schätzen, dann die Verfahrensart wählen, dann die Anforderungen formulieren. Wer umgekehrt vorgeht und die Anforderungen an eine gewünschte Verfahrensart anpasst, bekommt beides nicht sauber – und Eignungskriterien müssen ohnehin zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen.