Wir rechnen auf Karten eines US-Herstellers, gefertigt in Taiwan. Eine europäische Alternative haben wir nicht, weil es sie nicht gibt. Ein Ausschlusskriterium zur Herkunft der Hardware würde uns treffen – wer diesen Beitrag liest, sollte das wissen und entsprechend gewichten.
Deshalb steht der Interessenkonflikt oben. Und deshalb beginnt der Beitrag mit dem, was an der Frage berechtigt ist, statt mit dem, was uns daran stört.
„Aus welchem Land stammt die Hardware?“ ist eine gute Frage. Sie als Bedingung zu stellen, ist etwas anderes: Es sortiert nicht nach Souveränität, sondern nach Bereitschaft, eine unerfüllbare Zusage zu unterschreiben.
Wo die Hardware in der Reihe steht
Wir zerlegen Unabhängigkeit in vier Stufen, die sich einzeln prüfen lassen – nachzulesen unter Unabhängigkeit von Nicht-EU-Ländern. Die vierte ist die Hardware, und sie ist die einzige, bei der wir sagen: geht nicht.
| Stufe | Prüfbar durch | Erreichbar |
|---|---|---|
| 1. Verarbeitung verlässt das Haus nicht | Netzwerkkonfiguration, Mitschnitt, Abschaltprobe | vollständig |
| 2. Quelloffene Software ohne Telemetrie | Quelltext, Paketlisten | weitgehend |
| 3. Modellgewichte europäischer Herkunft | Modellkarte, Lizenz | teilweise, mit Leistungsverlust |
| 4. Beschleunigerkarten europäischer Fertigung | Rechnung, Typenschild | nicht |
Die ersten drei Stufen unterscheiden Anbieter voneinander. Die vierte unterscheidet niemanden von niemandem, weil sie derzeit für alle gleich ausfällt. Ein Kriterium, das alle Bewerber gleich beantworten müssen, trennt nichts – es erzeugt nur die Frage, wer bereit ist, es trotzdem zu bejahen.
Drei Fragen in einer
Wer nach der Herkunft der Hardware fragt, meint selten nur das Blech. Meistens stecken drei verschiedene Sorgen in der Frage, und sie gehören an verschiedene Stellen der Unterlage.
| Gemeint sein kann | Tatsächlich betroffen | Gehört in |
|---|---|---|
| „Greift jemand aus einem Drittland auf unsere Daten zu?“ | Stufe 1 und die Eigentümerstruktur des Anbieters – nicht das Bauteil | Eignung und Vertrag zur Auftragsverarbeitung |
| „Sind wir von einer Lieferkette abhängig, die politisch abreißen kann?“ | Ersatzteile, Nachbeschaffung, Ausweichpfad | Leistungsbeschreibung, Wiederanlaufkonzept |
| „Wollen wir europäische Fertigung fördern?“ | Eine industriepolitische Entscheidung | Nicht in diese Ausschreibung – oder ausdrücklich als Zuschlagskriterium mit Gewicht |
Warum die Karte kein Datenschutzproblem ist
Eine Beschleunigerkarte steckt in einem Schrank, hat keine eigene Netzanbindung und spricht mit nichts außer dem Rechner, in dem sie sitzt. Sie überträgt nichts, sie meldet nichts, sie kennt kein Ziel. Wohin Daten fließen, entscheidet die Konfiguration der Maschine und die Struktur des Betreibers – nicht das Herkunftsland eines Bauteils.
Kapitel V der DSGVO regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Anknüpfungspunkt ist ein Empfänger, nicht ein Bauteil. Eine Karte aus Taiwan in einem Schrank in Deutschland verarbeitet Daten in Deutschland.
Wo das Datenschutzrecht tatsächlich hinsieht, sind Zugriffsmöglichkeiten: Fernwartung, Herausgabepflichten einer Muttergesellschaft, Unterauftragsverarbeiter. Das sind Fragen an den Anbieter, und sie werden nicht besser dadurch, dass man sie an das Blech richtet.
Die Gegenprobe macht es deutlich: Niemand schließt einen Anbieter aus, weil seine Netzteile, Festplatten oder Netzwerkkarten nicht in Europa gefertigt wurden – obwohl in allen dreien Firmware steckt, die niemand liest. Bei der Beschleunigerkarte wird plötzlich ausgeschlossen, weil sie das sichtbare Symbol der Abhängigkeit ist. Das ist verständlich und trotzdem nicht dasselbe wie ein Kriterium.
Was an der Frage berechtigt ist
Ziemlich viel – nur an anderer Stelle. Drei Punkte, die einen Platz in der Unterlage verdienen:
- Die Lieferkette. Wenn eine Karte ausfällt, wie schnell steht Ersatz bereit, und woher? Exportbeschränkungen, Lieferzeiten und Preissprünge sind reale Risiken, und sie treffen den Betrieb, nicht den Datenschutz. Das gehört in die Frage nach dem Wiederanlauf, nicht in die Eignung.
- Der geschlossene Treiber. Das eigentliche technische Problem ist nicht das Silizium, sondern die Software daneben: Ein Treiber, der mit hohen Rechten im Betriebssystem läuft und dessen Quelltext nicht offenliegt, ist eine Vertrauensfrage – und zwar dieselbe, die Stufe 2 stellt. Prüfbar ist sie über die Netzwerkkonfiguration: Was nicht hinausdarf, kommt nicht hinaus.
- Die Abhängigkeit vom Programmiermodell. Wer seine gesamte Verarbeitung auf die Werkzeugkette eines Herstellers aufbaut, wechselt später nicht mehr ohne Umbau. Das ist ein echter Vendor Lock-in – und er lässt sich abfragen, indem man nach dem Ausweichpfad fragt statt nach dem Typenschild.
Was ein Ausschluss anrichtet
- Kein Angebot. Wer die Bedingung ernst nimmt, bietet nicht an. Das Verfahren läuft leer oder muss aufgehoben werden – und die Verwaltung steht schlechter da als vorher, weil sie die Zeit verloren hat.
- Ein unehrliches Angebot. Wer sie nicht ernst nimmt, kreuzt an. Eine Zusage, die niemand einhalten kann, prüft niemand nach – und sie steht anschließend in der Akte, als sei sie geprüft worden.
- Ein Vorteil für die Größten. Ein großer Anbieter kann „souveräne“ Zusagen um seine Plattform herum bauen, ohne an der Hardware etwas zu ändern. Ein kleiner Anbieter mit einem Schrank in Deutschland kann das nicht. Das Kriterium wirkt damit genau gegen den Bewerberkreis, den es schützen sollte.
Was das Vergaberecht dazu bereithält
Drei Vorschriften zeigen in dieselbe Richtung – ohne dass damit ein Einzelfall entschieden wäre.
- Herkunftsverweise in der Leistungsbeschreibung sind die Ausnahme In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden (§ 31 Abs. 6 VgV). Zulässig ist es nur, wenn der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau beschrieben werden kann – und dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. Genau dieser Zusatz ist bei einer Herkunftsbedingung sinnlos: Es gibt nichts Gleichwertiges anderer Herkunft.
- Angemessenheit zu Gegenstand und Auftragswert Eignungskriterien und Nachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in angemessenem Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Eine Bedingung, die den gesamten Weltmarkt für Beschleunigerkarten betrifft, steht zu einem Zugang für ein paar Dutzend Arbeitsplätze in keinem Verhältnis.
- Mittelständische Interessen und Lose Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB); die Aufteilung in Teil- und Fachlose regelt seit dem 1. Juli 2026 der neue § 97a GWB. Eine Bedingung, die faktisch nur von Anbietern mit eigener Plattformerzählung bejaht wird, arbeitet beidem entgegen. Derselbe Gedanke am Beispiel eines Testats steht im Lexikon unter BSI C5.
Was stattdessen in die Unterlagen gehört
Die brauchbare Umformung lautet auch hier: die Eigenschaft abfragen, nicht die Herkunft. Alles, was die Hardwarefrage eigentlich meint, lässt sich als überprüfbare Angabe verlangen.
| Statt | Besser |
|---|---|
| „Beschleunigerkarten aus europäischer Fertigung“ | Angabe von Hersteller und Typ, Betreiber der Maschinen, Standort mit Anschrift – zur Akte, nicht zum Ausschluss |
| „Vollständige digitale Souveränität“ | Die drei prüfbaren Stufen einzeln: ausgehender Verkehr, quelloffene Serving-Software, Herkunft der Modellgewichte |
| „Keine Abhängigkeit von Drittstaaten“ | Beschreibung des Wiederanlaufs bei Ausfall einer Karte: Ersatzteilweg, Lieferzeit, Ausweichbetrieb |
| „Herstellerunabhängige Plattform“ | Welche Bestandteile sind an eine Werkzeugkette gebunden, und was wäre bei einem Wechsel zu ändern? |
| „Zertifizierte Souveränität“ | Was passiert, wenn der Internetzugang der verarbeitenden Maschine abgeschaltet wird? Antwort mit Nachweis über die Netzwerkkonfiguration |
Der Fall, in dem der Ausschluss richtig ist
Es gibt ihn. Bei Verschlusssachen, in abgeschotteten Netzen und in Verfahren mit besonderen Geheimhaltungsanforderungen ist eine Beschränkung auf geprüfte Bauteile richtig und vorgeschrieben. Nur ist das dann keine Herkunftsfrage, sondern eine Zulassungsfrage: Es zählt, was für diese Umgebung freigegeben ist, und die Freigabe betrifft die gesamte Anlage samt Betrieb, nicht das Land auf dem Typenschild.
Wer in dieser Lage ist, weiß es und hat ein Regelwerk dafür. Wer nicht in dieser Lage ist, sollte die Formulierung nicht aus dieser Welt übernehmen – dort trägt sie eine Bedeutung, die sie in einer gewöhnlichen Beschaffung nicht hat.
Die ehrliche Zusammenfassung
Wer vollständige Unabhängigkeit von Nicht-EU-Ländern zur Bedingung macht, kann keinen KI-Dienst beschaffen. Auch unseren nicht. Das ist kein rhetorischer Trick, sondern der Stand der Technik – und ein Anbieter, der etwas anderes behauptet, hat entweder nicht nachgedacht oder hofft, dass die Vergabestelle es nicht tut.
Was bleibt, ist die Unterscheidung zwischen Herkunft der Hardware und Kontrolle über die Verarbeitung. Die erste lässt sich heute nicht auflösen. Die zweite vollständig – und sie ist die, auf die es datenschutzrechtlich ankommt.
Dieser Beitrag beschreibt, wie wir die Vorschriften verstehen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist er nicht und darf er nicht sein – erst recht nicht im Vergaberecht, wo es auf Schwellenwert, Verfahrensart und Auftragsgegenstand ankommt. Für die Gestaltung von Vergabeunterlagen brauchen Sie vergaberechtliche Beratung, für die Bewertung Ihrer Verarbeitung Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten.