Kurz-Fakten

  • Geregelt in Art. 44 bis 50 DSGVO
  • Standardvertragsklauseln allein genügen nicht – es braucht zusätzlich eine Prüfung der Rechtslage im Zielland
  • Für die USA besteht seit Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss, das Data Privacy Framework
  • Der Beschluss ist an die Zertifizierung des jeweiligen Unternehmens gebunden, nicht an das Land als Ganzes

Bedeutung in der Praxis

Die häufigste Fehlvorstellung lautet, der Serverstandort entscheide. Er ist ein Kriterium, aber nicht das einzige: Wenn eine Muttergesellschaft in einem Drittland nach dortigem Recht Herausgabe verlangen kann, liegt ein Zugriffsrisiko vor, unabhängig davon, wo das Blech steht.

Für die Auswahl eines Anbieters ist deshalb die Eigentümerstruktur eine ebenso berechtigte Frage wie der Rechenzentrumsstandort – und bei den meisten großen Anbietern ist sie unbequem zu beantworten.

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