Wir sind Anbieter. Bausteine für eine Vergabeunterlage von einem Bieter zu übernehmen, ist eine Entscheidung, die man bewusst treffen sollte – deshalb steht das oben und nicht unten.
Die zwölf Formulierungen sind so gewählt, dass sie uns treffen: Jede verlangt eine Angabe, die wir machen müssten, und keine verlangt ein Papier, das wir zufällig haben.
Die Leistungsbeschreibung sagt, was der Dienst können muss. Eignungskriterien sagen, wer mitbieten darf. Wer beides vermischt, bekommt entweder keine Angebote oder solche, die niemand vergleichen kann.
Die Trennung, an der alles hängt
| Leistungsbeschreibung | Eignung | |
|---|---|---|
| Fragt nach | Was der Dienst leistet | Wer das Unternehmen ist |
| Wirkt | Auf das Angebot | Vor der Wertung – wer nicht erfüllt, wird ausgeschlossen |
| Beispiel | „Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in …“ | „Der Bieter verfügt über ein Testat nach …“ |
| Prüfbar durch | Angaben, die der Anbieter macht und die man nachprüfen kann | Nachweise, die es geben muss, bevor jemand gelesen wird |
Der praktische Rat daraus ist einer: So viel wie möglich in die Leistungsbeschreibung, so wenig wie nötig in die Eignung. Was in der Leistungsbeschreibung steht, kann jeder beantworten, der es kann. Was in der Eignung steht, sortiert vorher aus.
Zwölf Bausteine
Jeder Baustein ist eine Anforderung mit einer Angabe, die der Bieter liefern muss. Formulierungen sind Vorschläge und keine Muster aus einer Rechtsquelle – sie sind auf einen Zugang zu Sprachmodellen zugeschnitten und für andere Gegenstände anzupassen.
| # | Anforderung | Was der Bieter angeben muss |
|---|---|---|
| 1 | Die Verarbeitung der Eingaben erfolgt ausschließlich auf Systemen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. | Anschrift des Verarbeitungsorts, Betreiber der Systeme, Eigentümerstruktur des Auftragnehmers |
| 2 | Die verarbeitenden Systeme bauen keine Verbindungen zu Dritten auf. Ausnahmen sind einzeln zu benennen und zu begründen. | Beschreibung des ausgehenden Netzverkehrs, Liste der freigeschalteten Ziele mit Zweck |
| 3 | Hinter der Schnittstelle steht kein Sprachmodell eines Dritten. | Auskunft, was geschieht, wenn der Internetzugang der verarbeitenden Systeme abgeschaltet wird |
| 4 | Die eingesetzten Modelle sind namentlich mit Fassung und Lizenz zu benennen; ein Wechsel wird angekündigt. | Modellliste mit Fassungsbezeichnung, Lizenz und Herkunftsland; Ankündigungsfrist bei Wechsel |
| 5 | Eingaben und Ausgaben werden nicht zum Training von Modellen verwendet, auch nicht in bearbeiteter Form. | Vertragliche Zusage und Angabe, ob Unterauftragsverarbeiter beteiligt sind |
| 6 | Inhalte werden über die Bearbeitung der Anfrage hinaus nicht gespeichert. | Löschfristen in Stunden oder Tagen, getrennt nach Inhalt, Protokoll und Abrechnung |
| 7 | Betriebsprotokolle enthalten keine Inhalte, auch nicht im Fehlerfall. | Feldliste eines Protokolleintrags; Angabe, was bei Abbruch einer Anfrage protokolliert wird |
| 8 | Unterauftragsverarbeiter werden namentlich benannt; Änderungen werden vorab mitgeteilt. | Liste mit Firma, Sitz, Verarbeitungsort und Aufgabe; Mitteilungsfrist und Widerspruchsverfahren |
| 9 | Der Zugang erfolgt über eine dokumentierte Schnittstelle, die einen Anbieterwechsel ohne Umbau der Anwendung zulässt. | Bezeichnung der Schnittstelle, Abweichungen vom Vorbild, Beschreibung der Datenherausgabe bei Vertragsende |
| 10 | Kontingente und Drosselung sind vorab bekannt; eine nutzungsabhängige Nachberechnung findet nicht statt. | Grenzen je Zeitraum, Verhalten bei Überschreitung, Verfahren zur Erhöhung |
| 11 | Für Störungen bestehen ein beschriebener Wiederanlauf und ein Meldeweg. | Ablauf bei Ausfall, Meldezeit, Erreichbarkeit – und ob eine Wiederherstellungszeit geschuldet ist |
| 12 | Der Auftragnehmer benennt seine Rolle nach der KI-Verordnung und unterstützt bei Betroffenenrechten. | Rolle als Anbieter oder Betreiber mit Begründung; Verfahren und Fristen bei Auskunfts- und Löschverlangen |
„Vollständige digitale Souveränität“. Kein Anbieter kann das erfüllen, weil die Hardwarestufe derzeit für niemanden erreichbar ist. Wer es trotzdem ankreuzt, hat nicht nachgedacht oder hofft, dass niemand nachfragt. Die Stufen einzeln abzufragen, ist der brauchbare Weg – siehe Unabhängigkeit von Nicht-EU-Ländern.
„Beschleunigerkarten aus europäischer Fertigung“. Dasselbe eine Ebene tiefer. Eine Anforderung, die alle Bewerber gleich beantworten müssen, trennt niemanden von niemandem.
Ein Testat als Eignungsvoraussetzung. Es sortiert nach Unternehmensgröße statt nach Sicherheit und schließt jeden neu startenden Anbieter aus – unabhängig davon, wie er arbeitet. Was der Katalog leistet und wo seine Wirkung kippt, steht im Lexikon unter BSI C5.
Was als Zuschlagskriterium besser aufgehoben ist
Alles, was wünschenswert ist und nicht unverzichtbar. Ein vorhandenes Testat, eine Zertifizierung, ein zweiter Standort, europäische Modellherkunft, eine Verfügbarkeitszusage: Als Zuschlagskriterium wird jedes davon bepunktet und gegen anderes abgewogen. Als Eignungskriterium schließt es aus, bevor jemand gelesen wurde.
Die Gewichtung ist dabei die eigentliche Aussage der Unterlage. Wer Verfügbarkeit hoch gewichtet, bekommt große Anbieter; wer Nachprüfbarkeit der Verarbeitung hoch gewichtet, bekommt kleine. Beides ist zulässig – nur sollte es eine Entscheidung sein.
Was diese Bausteine nicht leisten
- Sie ersetzen keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Leistungsbeschreibung sagt, was der Dienst kann; Art. 28 DSGVO verlangt eigene Regelungen. Beides gehört zusammen in die Unterlage, nicht ineinander.
- Sie ersetzen keine Prüfung der Antworten. Eine Angabe ist noch kein Nachweis. Der Wert liegt darin, dass sie schriftlich vorliegt und im Zweifel überprüfbar ist.
- Sie sind kein Muster. Sie stammen von einem Anbieter, nicht aus einer Rechtsquelle, und sind auf Sprachmodelle zugeschnitten.
Der Umfang, und warum weniger mehr ist
Zwölf Bausteine sind bereits viel. Wer alle zwölf verlangt, bekommt Angebote von Anbietern, die ihre Anlage kennen – und keine von denen, die eine Oberfläche vor eine fremde Schnittstelle stellen. Genau das ist der Zweck.
Wer kürzen will, kürzt am Ende und nicht am Anfang: Die Bausteine 1 bis 3 tragen die Entscheidung. Sie beantworten die Frage, ob überhaupt im Haus verarbeitet wird – und der Rest ist die Ausgestaltung.
Wie der Auftragswert geschätzt wird und wovon die Verfahrensart abhängt, steht im Lexikon unter Wertgrenze. Was eine Folgenabschätzung vor dem Einsatz leisten muss, im Beitrag Datenschutz-Folgenabschätzung für ein Sprachmodell.
Diese Bausteine sind Formulierungsvorschläge eines Anbieters und keine Muster aus einer Rechtsquelle. Eine Rechtsberatung im Einzelfall sind sie nicht und dürfen sie nicht sein – im Vergaberecht kommt es auf Schwellenwert, Verfahrensart und Auftragsgegenstand an. Für die Gestaltung Ihrer Unterlagen brauchen Sie vergaberechtliche Beratung, für die Bewertung Ihrer Verarbeitung Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten.