„Wir protokollieren keine Inhalte“ ist eine gute Zusage. Sie wird erst überprüfbar, wenn jemand sagen kann, was stattdessen darin steht.

Der Beitrag Zero Retention, No Training, No Logging hat die drei Versprechen sortiert. Hier geht es eine Ebene tiefer: um die Zeile selbst.

Eine Zeile, Feld für Feld

So sieht ein Eintrag aus, wenn eine Anfrage an unseren Zugang beantwortet wurde – ohne dass ein einziges Zeichen der Frage darin vorkommt:

FeldBeispielWozu
Zeitpunkt2026-08-10T14:22:07+02:00Reihenfolge, Störungsanalyse, Zuordnung zu einem Vorfall
Zugangskennungk-4471Abrechnung und Kontingent. Kennzeichnet den Zugang, nicht die Person
Adresse203.0.113.0Missbrauchsabwehr. Letztes Segment auf Null gesetzt
Endpunkt/v1/chat/completionsWelche Funktion benutzt wurde
Modellmistral-small-3Auslastung je Modell, Fehlersuche nach einem Modellwechsel
Statuscode200Erfolg, Ablehnung, Fehler
Dauer1841 msErkennen, dass etwas langsamer wird, bevor sich jemand beschwert
Token ein/aus612 / 289Abrechnung und Ratenbegrenzung
Vorgangskennungr-8f21c4Damit sich mehrere Einträge zu einer Anfrage zusammenführen lassen

Neun Felder. Damit lässt sich abrechnen, drosseln, eine Störung finden und ein Missbrauchsmuster erkennen. Keines davon verrät, worum es in der Anfrage ging.

Was nicht hineingehört

  • Die Anfrage und die Antwort. Auch nicht gekürzt, auch nicht „die ersten 200 Zeichen zur Fehlersuche“. Gerade der Anfang enthält häufig die Anrede und den Namen.
  • Der System-Prompt der Anwendung. Er enthält Geschäftslogik und gelegentlich Zugangsdaten, und er landet erstaunlich oft in Fehlermeldungen.
  • Dateinamen aus Anhängen. kuendigung-mueller-2026.pdf ist ein Inhalt, kein Metadatum.
  • Die vollständige IP-Adresse, wenn die Aufgabe auch mit einer gekürzten erfüllt werden kann. Für Missbrauchserkennung genügt in aller Regel das Netz.
  • Persönliche Kennungen, wo eine technische reicht. Der Zugang muss identifizierbar sein, die Person nicht.

Drei Wege, auf denen doch Inhalte hineingeraten

  1. Der Ausnahmestapel Bricht eine Anfrage ab, erzeugt die Software eine Fehlermeldung mit Kontext – und dieser Kontext ist im Zweifel die Eingabe. Das ist der häufigste Weg und der unauffälligste, weil er nur im Fehlerfall auftritt und deshalb bei keiner Stichprobe im Normalbetrieb sichtbar wird.
  2. Die Protokollstufe, die jemand hochgedreht hat Zur Fehlersuche wird die Ausführlichkeit erhöht, und danach bleibt sie stehen. Ein Debug-Protokoll enthält typischerweise vollständige Anfragen. Die Gegenmaßnahme ist keine Ermahnung, sondern eine Rückstellung, die von selbst greift.
  3. Der Dienst davor und der dahinter Ein vorgeschalteter Verteiler, ein Zwischenspeicher, ein Überwachungswerkzeug – jedes davon protokolliert eigenständig, und die Zusage des Anbieters betrifft sie nicht automatisch. Wer die eigene Kette nicht kennt, kennt seine Protokolle nicht.

Drei Fristen, drei Gründe

Ein Protokoll ist nicht ein Bestand, sondern drei – mit verschiedenen Zwecken und deshalb verschiedenen Aufbewahrungszeiten. Sie in einen Topf zu werfen, führt entweder zu zu langer Speicherung oder dazu, dass eine Auswertung nicht mehr möglich ist, wenn sie gebraucht wird.

BestandWozuWonach sich die Frist richtet
BetriebsprotokollStörungen finden, Auslastung sehenKurz. Was nach wenigen Tagen niemand ansieht, wird auch später nicht angesehen
SicherheitsprotokollAngriffsmuster erkennen, Vorfall aufklärenLänger, weil ein Vorfall oft erst später auffällt – die Länge braucht eine Begründung
AbrechnungsdatenRechnung und KontingentNach dem, was handels- und steuerrechtlich aufzubewahren ist – und wirklich nur die dafür nötigen Felder

Rechtlicher Rahmen: Die Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt eine Form, die eine Identifizierung nur so lange erlaubt, wie es für den Zweck nötig ist. Die Protokollierung selbst ist eine Maßnahme nach Art. 32 – sie ist also nicht nur erlaubt, sondern in aller Regel geboten. Beides zusammen ergibt die Aufgabe: so viel protokollieren, wie die Sicherheit verlangt, und so kurz, wie der Zweck es zulässt. Näheres unter Speicherbegrenzung und TOM.

Protokolle sind auch Betroffenendaten

Der Punkt wird fast immer übersehen: Enthält ein Protokoll Angaben, die sich einer Person zuordnen lassen, fällt es unter das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO. Wer auf ein Auskunftsersuchen antwortet, muss also auch sagen können, was in den Protokollen zu dieser Person liegt.

Das ist ein guter Grund, Zugänge und nicht Personen zu kennzeichnen: Was keiner Person zugeordnet ist, muss auch nicht herausgesucht werden.

Wer sie liest, und warum das dazugehört

Ein Protokoll, das niemand ansieht, ist keine Sicherheitsmaßnahme, sondern ein Datenbestand mit Risiko. Zur Protokollierung gehört deshalb die Antwort auf drei Fragen: Wer darf sie lesen, wann wird gelesen, und wird der Zugriff auf die Protokolle selbst protokolliert?

Bei einem kleinen Anbieter ist die Antwort kurz und lautet häufig: eine Person. Das ist keine Schwäche, wenn es benannt und die Zugriffe nachvollziehbar sind – und es ist ehrlicher als eine Rollenmatrix, hinter der dieselbe eine Person steht.

Die Fragen, die eine Prüfung tatsächlich beantwortet

  1. Zeigen Sie mir eine Zeile Nicht die Beschreibung, sondern einen echten anonymisierten Eintrag. Wer ihn nicht zeigen kann, weiß nicht, was darin steht.
  2. Was steht darin, wenn eine Anfrage abbricht? Die entscheidende Frage. Sie deckt den Ausnahmestapel auf.
  3. Welche Fristen gelten, getrennt nach Betrieb, Sicherheit und Abrechnung? Drei verschiedene Zahlen sind ein gutes Zeichen. Eine einzige Zahl bedeutet, dass niemand die Fälle getrennt hat.
  4. Wer liest mit? Vorgeschaltete Dienste, Überwachung, Fehlerverfolgung – jeder mit eigenem Bestand und eigener Frist.
  5. Wie wird gelöscht? Automatische Rotation oder ein Vorgang, den jemand anstoßen muss? Das zweite bedeutet in der Praxis: unbegrenzt.

Was wir selbst zusagen und wo unsere Grenzen liegen, steht auf der Seite Betrieb und Sicherheit und in der Datenschutzerklärung. Warum bei uns gar kein Gesprächsverlauf entsteht, im Beitrag Warum unser KI-Dienst kein Gedächtnis bekommt.