Kurz-Fakten
- Art. 15 Abs. 1 zählt die zu erteilenden Angaben einzeln auf – die Daten allein genügen nicht
- Art. 15 Abs. 3 verlangt eine Kopie; nach dem EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 ist damit eine getreue und verständliche Reproduktion der verarbeiteten Daten gemeint, nicht eine Kopie der Dokumente, in denen sie stehen (Rs. C-487/21)
- Frist ein Monat nach Art. 12 Abs. 3, Verlängerung um zwei Monate mit Unterrichtung
- Rechte und Freiheiten anderer Personen begrenzen die Kopie, Art. 15 Abs. 4
- Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann ein Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden – die Beweislast dafür trägt der Verantwortliche, Art. 12 Abs. 5
Bedeutung in der Praxis
Bei einem KI-Dienst zerfällt die Antwort in zwei Teile, und beide gehören hinein. Der erste: was es gibt – Konto, Abrechnung, technische Protokolle über Zeitpunkt, Modell, Tokenzahl und Dauer. Der zweite: was es nicht gibt und warum. Wer keinen Gesprächsverlauf speichert, kann keine Prompts herausgeben, und dieser Satz ist die eigentliche Auskunft.
Der Zeitpunkt, an dem ein Auskunftsersuchen beantwortbar wird, liegt lange vor seinem Eingang: bei der Entscheidung darüber, was überhaupt gespeichert wird. Eine Anwendung, die alles mitschreibt, verursacht bei jedem Antrag Recherchearbeit; eine, die sich auf das Notwendige beschränkt, beantwortet ihn aus dem Konto heraus.