Kurz-Fakten
- Aktuelle Fassung: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021
- Vier Module je nach Rollenverhältnis der Beteiligten, etwa Verantwortlicher zu Auftragsverarbeiter
- Die Klauseln sind unverändert zu übernehmen; abweichende Vereinbarungen dürfen ihnen nicht widersprechen
- Zusätzlich verlangt ist eine Prüfung der Rechtslage im Empfängerland samt ergänzender Maßnahmen
- Sie ersetzen keinen Angemessenheitsbeschluss, sondern sind der Weg für den Fall, dass keiner vorliegt
Bedeutung in der Praxis
Der häufigste Fehler ist die Behandlung als Formsache: unterschreiben, ablegen, fertig. Die eigentliche Arbeit ist die Prüfung der Rechtslage im Zielland – dort wird gefragt, welche Zugriffsbefugnisse Behörden dort haben und ob der Empfänger die Klauseln unter diesem Recht einhalten kann. Ohne diese Prüfung sind die Klauseln nicht wertlos, aber unvollständig.
Praktisch bedeutsam sind sie auch dann, wenn ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt: Viele Unternehmen sichern Übermittlungen in die USA doppelt ab, weil ein Angemessenheitsbeschluss angreifbar ist und die Klauseln im Fall seiner Aufhebung weiterlaufen. Das ist kein Misstrauen gegen den Beschluss, sondern eine Vorkehrung gegen den Tag, an dem er fehlt.