Kurz-Fakten

  • Firmensitz, Rechenzentrumsstandort und Verarbeitungsort sind drei verschiedene Angaben
  • Kapitel V der DSGVO knüpft an die Übermittlung in Drittländer an, nicht an den Standort als solchen
  • Fernwartung oder Support aus einem Drittland gilt als Übermittlung
  • Eine Muttergesellschaft in einem Drittland kann Herausgabepflichten unterliegen, unabhängig vom Speicherort
  • Für das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 wird mehr gebraucht als der Ort: Kategorien, Empfänger, Fristen

Bedeutung in der Praxis

„Server in Deutschland“ ist die am häufigsten gestellte und am wenigsten aussagekräftige Frage in Vergabeunterlagen. Sie lässt sich mit Ja beantworten, während die Maschinen einem Konzern gehören, der Support aus einem anderen Erdteil geleistet wird und im Hintergrund die Schnittstelle eines dritten Anbieters angesprochen wird.

Brauchbar wird die Frage in drei Teilen: Wo stehen die Maschinen, wem gehören sie, und wer kann von wo aus darauf zugreifen? Die erste Antwort ist eine Anschrift, die zweite ein Name, die dritte eine Liste. Alle drei sind ohne technische Kenntnisse zu bewerten – und ein Anbieter mit eigener Anlage braucht dafür keine Rücksprache.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen