Kurz-Fakten

  • Kein Rechtsbegriff – weder die DSGVO noch die KI-Verordnung verwenden ihn als Tatbestandsmerkmal
  • Sinnvoll trennbar in vier Stufen: Verarbeitung, Software, Modellgewichte, Hardware
  • Die Verarbeitung ist vollständig kontrollierbar, wenn ausgehender Verkehr gesperrt und jede Ausnahme dokumentiert ist
  • Bei Modellgewichten ist Unabhängigkeit möglich, kostet aber Leistung – europäische Modelle sind kleiner
  • Bei Beschleunigerkarten gibt es derzeit keine europäische Alternative vergleichbarer Leistungsklasse

Bedeutung in der Praxis

Weil der Begriff nichts Festes bedeutet, funktioniert er als Anforderung nicht. Wer „vollständige digitale Souveränität“ in eine Vergabeunterlage schreibt, bekommt entweder kein Angebot oder ein unehrliches – denn die Hardwarestufe kann derzeit niemand erfüllen, und ein Anbieter, der es behauptet, hat entweder nicht nachgedacht oder hofft, dass die Vergabestelle es nicht tut.

Brauchbar wird die Anforderung, wenn sie nach Stufen fragt und für jede eine eigene Antwort verlangt. Die ersten drei sind Ausschlusskriterien, die etwas taugen; die vierte ist eine Angabe für die Akte. Getrennt gehören dabei zwei Fragen, die gern vermengt werden: Ein Modell aus einem Drittland ist auf eigener Hardware kein Datenabfluss, sondern eine Frage der Lieferkette.

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