Kurz-Fakten
- Legaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO; das Gegenstück ist der Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8
- Maßgeblich ist, wer Zwecke und Mittel bestimmt – unabhängig davon, wie ein Vertrag die Rolle benennt
- Bestimmt ein Auftragsverarbeiter die Zwecke und Mittel selbst, gilt er insoweit als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10)
- Entscheiden zwei Stellen gemeinsam, liegt gemeinsame Verantwortlichkeit vor und verlangt eine Vereinbarung (Art. 26)
- Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 trifft den Verantwortlichen: Er muss die Einhaltung nachweisen können
Bedeutung in der Praxis
Der häufigste Irrtum beim Einsatz von KI besteht darin, die Verantwortung beim Anbieter des Werkzeugs zu vermuten. Wer entscheidet, dass Bewerbungen mit einem Sprachmodell vorsortiert werden, ist verantwortlich – der Anbieter des Modells verarbeitet im Auftrag. Die Rolle hängt nicht an der Technik, sondern an der Entscheidung.
Wichtig ist dabei, dass zu den „Mitteln“ auch die Auswahl des Werkzeugs gehört. Eine Agentur, die eigenmächtig einen neuen Dienst einsetzt, bestimmt insoweit die Mittel selbst und rutscht in die Verantwortlichkeit hinein – mit allen Pflichten, die daran hängen, und ohne dass jemand das beabsichtigt hätte.