Kurz-Fakten
- Art. 15 Auskunft, Art. 16 Berichtigung, Art. 17 Löschung, Art. 18 Einschränkung der Verarbeitung
- Art. 20 Datenübertragbarkeit, Art. 21 Widerspruch, Art. 22 automatisierte Einzelentscheidungen
- Frist: unverzüglich, spätestens ein Monat; Verlängerung um zwei Monate bei Komplexität, Art. 12 Abs. 3
- Grundsätzlich unentgeltlich, Art. 12 Abs. 5 – bei offenkundig unbegründeten Anträgen sind Ausnahmen möglich
- Empfänger der Daten sind über Berichtigung und Löschung zu unterrichten, Art. 19
Bedeutung in der Praxis
Die Betroffenenrechte sind der praktische Prüfstein für alles, was eine Organisation über ihre Verarbeitung behauptet. Wer nicht sagen kann, wo welche Daten liegen, kann keine Auskunft erteilen und nichts löschen. Umgekehrt gilt: Ein Verfahren, das die Rechte mühelos erfüllt, ist fast immer eines, in dem vorher jemand entschieden hat, möglichst wenig zu speichern.
Bei einem KI-Dienst ohne Gesprächsverlauf ist die Auskunft kurz – Konto- und Abrechnungsdaten, technische Protokolle, sonst nichts. Das ist kein Mangel, sondern die Folge der Datenminimierung. Die Antwort muss es allerdings aussprechen: „Zu Ihren Eingaben liegen uns keine Daten vor, weil keine gespeichert werden“ ist eine Auskunft. Schweigen ist keine.