Kurz-Fakten
- Geregelt in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO als einer der Grundsätze der Verarbeitung
- Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck braucht eine Vereinbarkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 4
- Ein zu weit gefasster Zweck erfüllt das Bestimmtheitsgebot nicht und ist damit unwirksam
- Verstöße gegen die Grundsätze fallen in den höheren Bußgeldrahmen
Bedeutung in der Praxis
Der praktische Prüfstein ist die Frage, ob die betroffene Person mit der Weiterverarbeitung vernünftigerweise rechnen musste. Wer einen Brief umformulieren lässt, rechnet nicht damit, dass sein Text in ein Trainingsverfahren eingeht.
Deshalb ist der Verzicht auf Trainingsnutzung keine Marketingzugabe, sondern die Vermeidung eines Problems, das sich sonst nur mit einer Einwilligung lösen ließe – und Einwilligungen sind widerruflich, was bei einem bereits trainierten Modell zu einer unangenehmen Frage führt.