Kurz-Fakten
- Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689
- Pflichten beim Einsatz von Hochrisiko-Systemen in Art. 26: bestimmungsgemäße Verwendung, menschliche Aufsicht, geeignete Eingabedaten, Aufbewahrung der Protokolle
- Die KI-Kompetenz nach Art. 4 und die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten unabhängig von der Risikostufe
- Nach Art. 25 wird ein Betreiber selbst zum Anbieter, wenn er ein System unter eigenem Namen bereitstellt, seinen Zweck wesentlich ändert oder ein Hochrisiko-System wesentlich verändert
- Die Rolle folgt aus dem tatsächlichen Verhalten, nicht aus einer Selbsteinschätzung im Vertrag
Bedeutung in der Praxis
Die Verwechslung von Betreiber und Anbieter ist der häufigste Einstiegsfehler in die KI-Verordnung, und sie geht meist in die bequeme Richtung: Man hält sich für einen Betreiber, obwohl man bereits die Schwelle zum Anbieter überschritten hat. Der übliche Anlass dafür ist eine eigene Feinabstimmung eines Modells oder die Bereitstellung eines Systems unter eigenem Namen gegenüber Dritten.
Praktisch heißt das: Bevor an einem Modell etwas verändert wird, das über die Anwendung hinausgeht, gehört die Rollenfrage geklärt – vorher, nicht nachher. Der Pflichtenkatalog eines Anbieters ist ungleich größer, und er beginnt nicht mit der Veröffentlichung, sondern mit der Dokumentation während der Entwicklung.