Kurz-Fakten

  • Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689, anwendbar seit dem 2. Februar 2025
  • Gilt für Anbieter und Betreiber gleichermaßen, auch bei Systemen mit minimalem Risiko
  • Der Begriff ist in Art. 3 Nr. 56 der Verordnung bestimmt
  • Die Verordnung nennt weder eine Stundenzahl noch ein Zertifikat – Art und Umfang richten sich nach dem Einsatz
  • Nachweisbar wird die Erfüllung über einen Vermerk mit Datum, Teilnehmenden und Inhaltsübersicht

Bedeutung in der Praxis

Drei Eigenschaften machen diese Vorschrift unbequem. Sie gilt unabhängig von der Risikostufe, also auch dort, wo ein Textmodell nur beim Formulieren hilft. Sie lässt sich nicht auslagern – kein Anbietervertrag erfüllt sie, weil sie das eigene Personal betrifft. Und sie ist nicht konkretisiert, was die Nachweisführung erschwert und die Pflicht nicht aufhebt.

Für den praktischen Umgang folgt daraus eine schlichte Empfehlung: den Vermerk schreiben, solange die Schulung stattfindet. Eine Unterweisung zu Funktionsweise, Grenzen, Halluzinationen und Datenschutz ist an einem Nachmittag gehalten und dokumentiert. Im Nachhinein rekonstruieren lässt sie sich nicht.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen