Kurz-Fakten
- Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2024/1689
- Pflichten für Anbieter von Hochrisiko-Systemen ab Art. 16, einschließlich Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
- Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen ab Art. 53: technische Dokumentation, Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts, Zusammenfassung der Trainingsinhalte
- Auch die unentgeltliche Bereitstellung begründet die Rolle
- Wer ein bestehendes System unter eigenem Namen bereitstellt oder wesentlich verändert, wird nach Art. 25 selbst Anbieter
Bedeutung in der Praxis
Für Organisationen, die KI einsetzen statt sie zu bauen, ist die Anbieterrolle vor allem als Abgrenzung wichtig: Sie beschreibt, wo die eigenen Pflichten enden und die des Lieferanten beginnen. Daraus folgt eine brauchbare Prüffrage an jeden Anbieter – welche Angaben stellen Sie bereit, damit ich meine Betreiberpflichten erfüllen kann? Wer darauf mit einem Verkaufsprospekt antwortet, hat die Frage nicht verstanden.
Umgekehrt lohnt der Blick in die eigene Planung. Wer vorhat, ein offenes Modell feinabzustimmen und das Ergebnis Dritten unter eigenem Namen bereitzustellen, plant den Rollenwechsel mit, ob er will oder nicht.