Kurz-Fakten

  • Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 in Verbindung mit Anhang I und Anhang III
  • Art. 6 Abs. 3 lässt eine Ausnahme zu, wenn kein erhebliches Risiko besteht – Profiling natürlicher Personen ist davon ausgenommen
  • Wer die Ausnahme in Anspruch nimmt, muss die Bewertung dokumentieren
  • Anbieterpflichten ab Art. 16, Betreiberpflichten in Art. 26
  • Die Bewertung nach Abs. 3 ist vom Anbieter zu dokumentieren, bevor das System in Verkehr kommt (Art. 6 Abs. 4)
  • Die Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme wurden durch die Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für Anhang-I-Systeme auf den 2. August 2028

Bedeutung in der Praxis

Der häufigste Denkfehler besteht darin, die Einstufung am Modell festzumachen. Ein Sprachmodell ist nicht von sich aus Hochrisiko – dasselbe Modell kann beim Formulieren eines Serienbriefs minimales Risiko bedeuten und bei der Vorsortierung von Bewerbungen ein Hochrisiko-System sein. Die Frage lautet also nie „ist dieses Modell Hochrisiko“, sondern „wofür setzen wir es ein und wen trifft die Entscheidung“.

Für Behörden ist Anhang III der Abschnitt, der zuerst zu lesen ist: Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen Diensten und Rechtspflege stehen darin, und das sind Bereiche, in denen der Einsatz naheliegt. Die Einstufung gehört an den Anfang eines Vorhabens, weil sie über den gesamten Aufwand entscheidet.

Die Verschiebung auf Dezember 2027 ist ein Aufschub der Pflichten, keine Entwarnung: Wer heute ein System beschafft, das ab dann Hochrisiko ist, kauft die Pflichten mit ein. Und die Einstufung selbst gilt unverändert – verschoben wurde, ab wann sie durchgesetzt wird, nicht wann sie zutrifft.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen