Kurz-Fakten

  • Definiert in Art. 3 Nr. 63 der Verordnung (EU) 2024/1689
  • Pflichten gelten seit dem 2. August 2025
  • Systemisches Risiko wird unter anderem über den Rechenaufwand beim Training abgegrenzt
  • Für quelloffen veröffentlichte Modelle gelten Erleichterungen – nicht jedoch bei systemischem Risiko

Bedeutung in der Praxis

Wer offene Modelle betreibt, sollte die Rollenverteilung kennen: Anbieter im Sinne der Verordnung ist, wer das Modell in Verkehr bringt – also etwa Mistral oder Meta. Wer es herunterlädt und auf eigener Hardware für andere bereitstellt, wird dadurch nicht automatisch zum Anbieter des Modells, kann aber Anbieter eines KI-Systems werden.

Die Erleichterung für quelloffene Modelle ist enger, als sie klingt: Sie greift nur bei tatsächlich freier Lizenz mit veröffentlichten Parametern. Modelle unter Hauslizenzen mit Nutzungsauflagen fallen nach verbreiteter Lesart nicht darunter – ein weiterer Grund, den Unterschied zwischen offenen Gewichten und Open Source ernst zu nehmen.

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