Kurz-Fakten

  • § 44b UrhG setzt Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 um; für Forschung gilt zusätzlich § 60d UrhG
  • Der Nutzungsvorbehalt muss bei online zugänglichen Werken maschinenlesbar erklärt werden – ein Satz in den Nutzungsbedingungen genügt dafür nicht ohne Weiteres
  • Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt eine Urheberrechtsstrategie und die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Trainingsinhalte
  • Die Pflichten treffen den Anbieter des Modells; wer ein fertiges Modell einsetzt, trainiert nicht
  • Für die Ausgabe gilt eigenes Recht: Ob ein erzeugter Text geschützt ist und wem er gehört, beantwortet nicht die Trainingsschranke

Bedeutung in der Praxis

Für Anwender sind zwei Fragen zu trennen, die im Gespräch dauernd zusammenfallen. Die erste betrifft das Training und liegt beim Anbieter des Modells – wer ein fertiges Modell betreibt, hat mit ihr nichts zu tun. Die zweite betrifft die eigene Ausgabe: Wird ein erzeugter Text veröffentlicht, stellt sich die Frage nach Schutzfähigkeit, Urheberschaft und nach Passagen, die einer Vorlage zu nahe kommen. Diese Frage lässt sich nicht an den Modellanbieter abgeben.

Praktisch heißt das: Für Auswahl und Vergabe ist die Urheberrechtsstrategie des Anbieters ein prüfbarer Punkt, und die veröffentlichte Zusammenfassung der Trainingsinhalte ist die einzige Angabe, die dazu überhaupt öffentlich vorliegt. Für die eigene Redaktion zählt die Prüfung vor der Veröffentlichung – dieselbe, die auch die Transparenzpflicht adressiert.

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