Kurz-Fakten

  • Art. 51 der Verordnung (EU) 2024/1689; die Vermutung greift ab einem kumulierten Trainingsaufwand von mehr als 10 hoch 25 Gleitkommaoperationen
  • Der Anbieter muss die Einstufung der Kommission anzeigen; die Schwelle kann angepasst werden
  • Zusätzliche Pflichten nach Art. 55: Modellbewertung, Prüfung auf Angriffe, Bewertung und Minderung von Risiken, Meldung schwerwiegender Vorfälle, Cybersicherheit
  • Die Pflichten für Allzweckmodelle gelten seit dem 2. August 2025
  • Betreiber trifft daraus keine eigene Pflicht – für sie zählen Art. 4, Art. 5, Art. 50 und gegebenenfalls die Hochrisiko-Regeln

Bedeutung in der Praxis

Für Anwender ist die Einstufung vor allem eine Auswahlhilfe und keine Pflicht. Sie sagt etwas über die Größenklasse eines Modells und über die Aufmerksamkeit, unter der sein Anbieter steht – nicht darüber, ob der eigene Einsatzzweck heikel ist. Ein Modell ohne systemisches Risiko kann in einer Bewerbervorauswahl ein Hochrisiko-System sein, ein Modell mit systemischem Risiko beim Glätten eines Vermerks minimales Risiko.

Wer offene Gewichte auf eigener Hardware betreibt, sollte den Unterschied trotzdem kennen: Wer ein Modell wesentlich verändert und unter eigenem Namen bereitstellt, kann selbst in die Anbieterrolle wechseln – und dann gelten die Pflichten des Anbieters, nicht mehr die des Betreibers.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen