Kurz-Fakten
- Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689; anwendbar seit dem 2. August 2026
- Wer unmittelbar mit einem KI-System zu tun hat, ist darüber zu informieren, sofern es nicht offensichtlich ist
- Anbieter müssen künstlich erzeugte Inhalte maschinenlesbar als solche kennzeichnen
- Betreiber müssen Deepfakes offenlegen; bei künstlerischen Werken genügt ein Hinweis, der die Darbietung nicht beeinträchtigt
- Bei veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung, wenn der Inhalt einer menschlichen Prüfung unterlag und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt
- Die Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 betrifft die Hochrisiko-Pflichten, nicht Art. 50
Bedeutung in der Praxis
Die Vorschrift zielt auf Erkennbarkeit, nicht auf Technik. Für den Leser eines Textes oder den Anrufer in einer Warteschleife zählt ein verständlicher Hinweis – ein statistisches Wasserzeichen, das er nicht prüfen kann, hilft ihm nicht. Wer eine Kennzeichnungspflicht erfüllen muss, erfüllt sie durch eine sichtbare Angabe und dokumentiert, wo sie steht.
Für Betreiber wichtig ist die Rollenaufteilung: Die maschinenlesbare Markierung erzeugter Inhalte schuldet der Anbieter des Systems. Ein Betreiber kann sie nachträglich nicht herstellen – er kann nur offenlegen. Wer beides verwechselt, sucht eine Funktion, die es in seinem Werkzeug nicht gibt, und übersieht darüber die Angabe, die er selbst machen müsste.