Kurz-Fakten

  • Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1689; anwendbar seit dem 2. Februar 2025
  • Kein Erlaubnisvorbehalt und keine Konformitätsbewertung – die genannten Praktiken sind untersagt, nicht auflagenpflichtig
  • Erfasst sind unter anderem unterschwellige Beeinflussung, das Ausnutzen von Alter oder Behinderung, soziale Bewertung und die Vorhersage von Straftaten allein aufgrund von Profiling
  • Emotionserkennung ist am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen untersagt; Ausnahmen bestehen für medizinische Zwecke und die Sicherheit
  • Verstöße sind mit dem höchsten Bußgeldrahmen der Verordnung bewehrt: bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes

Bedeutung in der Praxis

Für gewöhnliche Verwaltungs- und Unternehmensvorhaben ist die Trefferquote niedriger, als der Katalog vermuten lässt – Textarbeit, Übersetzung und Recherche fallen nicht darunter. Zwei Fälle tauchen trotzdem regelmäßig auf: die Auswertung von Stimmen oder Gesichtern in Beschäftigungs- und Prüfungssituationen, und Vorhaben, die Bürgerinnen und Bürger anhand von Verhaltensmerkmalen in Ranglisten einsortieren.

Die praktische Konsequenz ist ungewohnt eindeutig: Bei einem Verbotstatbestand hilft keine Datenschutz-Folgenabschätzung, keine Einwilligung und keine technische Absicherung. Deshalb gehört die Prüfung an den Anfang eines Vorhabens und nicht in die Bewertung am Ende – und deshalb ist Art. 5 auch die Stufe, die von der Verschiebung der Hochrisiko-Fristen unberührt blieb.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen