Kurz-Fakten
- Grundlage sind Art. 5 Abs. 1 lit. e (Speicherbegrenzung) und Art. 17 (Recht auf Löschung) DSGVO
- Art. 30 Abs. 1 lit. f verlangt die vorgesehenen Löschfristen im Verarbeitungsverzeichnis
- Die DIN 66398 gliedert Datenarten in Löschklassen aus Startzeitpunkt und Regelfrist
- Gesetzliche Aufbewahrungspflichten gehen der Löschung vor und gehören ins Konzept, nicht daneben
- Gelöscht ist erst, was auch aus Sicherungskopien nicht mehr hervorgeht – der häufigste blinde Fleck
Bedeutung in der Praxis
Bei einer KI-Anwendung liegen personenbezogene Daten an vier Orten, und ein Löschkonzept muss alle vier benennen: im Arbeitsspeicher während der Verarbeitung, im Kontext eines laufenden Gesprächs, in technischen Protokollen und in Sicherungskopien. Die Zusage „wir verwenden Ihre Daten nicht zum Training“ beantwortet keinen dieser vier Punkte – sie handelt von einer fünften Frage.
Die unbequeme Stelle ist fast immer die Sicherung. Ein Datensatz, der aus der Datenbank entfernt wurde, steht weiterhin in der Sicherung der letzten Wochen. Vertretbar ist das, wenn der Umgang damit beschrieben ist – etwa dass Sicherungen nach einer festen Frist überschrieben werden und in der Zwischenzeit nicht für andere Zwecke verwendet werden. Nicht vertretbar ist, die Frage nicht zu stellen.