Kurz-Fakten

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben ausdrücklich ausgeschlossen
  • Dreistufig zu prüfen: berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person
  • Erwägungsgrund 47 nennt unter anderem Direktwerbung als möglicherweise berechtigtes Interesse
  • Gegen eine darauf gestützte Verarbeitung besteht ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
  • Die Abwägung gehört dokumentiert – sie ist Teil der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2

Bedeutung in der Praxis

Diese Rechtsgrundlage ist die beweglichste und wird deshalb am häufigsten behauptet und am seltensten geprüft. „Berechtigtes Interesse“ in ein Verzeichnis zu schreiben, ohne die Abwägung durchgeführt zu haben, ist keine Rechtsgrundlage, sondern eine Vokabel. Die Prüfung selbst passt auf eine Seite: Welches Interesse, warum ohne die Verarbeitung nicht erreichbar, was spricht auf der Gegenseite, und was mildert es.

Beim Einsatz eines KI-Dienstes ist der zweite Schritt der unbequeme: Erforderlich ist eine Verarbeitung nur, wenn es kein milderes Mittel gibt. Wer denselben Zweck mit weniger Daten erreicht – gekürzten Texten, entfernten Namen, einem kleineren Ausschnitt –, muss diesen Weg gehen. Die Abwägung fällt danach oft leichter aus, als man vor der Prüfung erwartet.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen