Kurz-Fakten

  • Begriff in Art. 4 Nr. 11, Bedingungen in Art. 7 DSGVO
  • Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass eine Einwilligung vorliegt (Art. 7 Abs. 1)
  • Widerruf jederzeit und so einfach wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3); er wirkt nur für die Zukunft
  • An der Freiwilligkeit fehlt es häufig im Beschäftigungsverhältnis und dort, wo eine Leistung von ihr abhängt (Art. 7 Abs. 4)
  • Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt eine Altersgrenze; in Deutschland liegt sie bei 16 Jahren (Art. 8 DSGVO, § 25 TDDDG)

Bedeutung in der Praxis

Die Einwilligung wird häufiger verlangt, als sie passt. Wer eine Verarbeitung auf sie stützt, macht sie widerruflich – und steht nach einem Widerruf ohne Rechtsgrundlage da, mitten im laufenden Vorgang. Wo ein Vertrag oder ein berechtigtes Interesse trägt, ist eine Einwilligung deshalb nicht die vorsichtigere, sondern die schwächere Wahl.

Beim Einsatz von Sprachmodellen kommt eine Besonderheit hinzu: Die Daten in einer Eingabe stammen oft von Dritten – aus einer Beschwerde, einem Lebenslauf, einem Schriftwechsel. Deren Einwilligung kann die eingebende Person nicht erteilen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung muss also anderswo liegen, und sie muss vorher feststehen.

Verwandte Begriffe

Quellen und Weiterlesen